Opt-out

Ein Opt-out ist eine im EU-Vertragsrecht verankerte Ausnahmeregelung, die einen Mitgliedstaat dauerhaft von der Pflicht befreit, eine bestimmte EU-Politik zu übernehmen. Anders als eine Übergangsfrist ist ein Opt-out nicht an einen Zeitpunkt gebunden, sondern gilt, bis der betreffende Staat ihn selbst aufgibt.

Dänemark: der einzige Euro-Opt-out

Dänemark handelte sein Opt-out von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion 1992 im Edinburgh-Abkommen aus, nachdem eine Volksabstimmung den Vertrag von Maastricht zunächst abgelehnt hatte. Das Opt-out ist Teil der EU-Verträge: Dänemark ist nicht verpflichtet, den Euro einzuführen, auch wenn es alle Konvergenzkriterien erfüllen würde. Das Land nimmt freiwillig und mit engerer Bandbreite am Wechselkursmechanismus II teil, um die Krone an den Euro zu koppeln.

Schweden: Opt-out ohne Opt-out

Schweden hat bei seinem EU-Beitritt 1995 kein Opt-out vereinbart und ist dem Euro-Beitritt vertraglich verpflichtet. Nach dem gescheiterten Referendum von 2003 nimmt das Land jedoch schlicht nicht am Wechselkursmechanismus II teil – eines der Konvergenzkriterien bleibt damit unerfüllt, ohne dass Schweden dafür belangt werden kann. In der Praxis wirkt das wie ein Opt-out, ohne rechtlich einer zu sein: Die EU kann Schweden nicht zum Beitritt zwingen, solange das Land diesen Weg wählt.

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